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Düngemittel etc.

Düngemittel und Bodenverbesserer, Komposte, Mulchmaterialien, Töpfe sowie Substrate und Erden

Regelungen der EU‐Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau (Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 Teil I: Vorschriften für die Pflanzenproduktion):

  • 1.9.1. Bei der ökologischen/biologischen pflanzlichen Erzeugung müssen Bodenbearbeitungs‐ und Anbauverfahren angewendet werden, die die organische Bodensubstanz erhalten oder vermehren, die Bodenstabilität und die biologische Vielfalt im Boden verbessern und Bodenverdichtung sowie Bodenerosion verhindern.
     
  • 1.9.2. Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens müssen durch Folgendes erhalten und gesteigert werden:
    a) ausgenommen im Falle von Grünland oder mehrjährigen Futterkulturen durch die Nutzung von mehrjähriger Fruchtfolge, die obligatorisch Leguminosen als Hauptfrucht oder Untersaat für Fruchtfolgenpflanzen und andere Gründüngungspflanzen einschließt, und
    b) im Falle von Treibhäusern oder anderen mehrjährigen Kulturen als Futterkulturen durch die Nutzung von Kurzzeit-Gründüngungspflanzen und Leguminosen sowie die Nutzung der Pflanzenvielfalt und
    c) in jedem Falle durch Einsatz von aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft oder organischen Substanzen, die vorzugsweise kompostiert sind.
     
  • 1.9.3. Soweit der Nährstoffbedarf der Pflanzen durch die unter den Nummern 1.9.1 und 1.9.2 vorgesehenen Maßnahmen nicht gedeckt werden kann, dürfen lediglich Düngemittel und Bodenverbesserer, die nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, und nur in dem erforderlichen Maße verwendet werden. Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Erzeugnisse führen.
     
  • 1.9.4. Die Gesamtmenge des in den Produktionseinheiten in Umstellung und in den ökologischen/biologischen Produktionseinheiten ausgebrachten Wirtschaftsdüngers tierischer Herkunft im Sinne der Richtlinie 91/676/EWG darf 170 kg Stickstoff je Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten. Dieser Grenzwert gilt nur für Stallmist, getrockneten Stallmist und getrockneten Geflügelmist, Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist, kompostiertem Stallmist und flüssige tierische Exkremente.

Darüber hinaus müssen die in Deutschland geltenden spezifischen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Ausbringung von Düngemitteln beachtet werden. So dürfen laut Bioabfallverordnung innerhalb von drei Jahren maximal 20 t (in bestimmten Fällen 30 t) Bioabfälle (Trockenmasse) je Hektar aufgebracht werden. Beim Zukauf von Kompostwerken ist auf dem Prüfzeugnis der jeweiligen Charge die Eignung für den ökologischen Landbau zu prüfen.

Ergänzend zu den angeführten Maßnahmen dürfen als Düngemittel nur solche Stoffe eingesetzt werden, die im Anhang II, Verordnung (EU) 2021/1165 verzeichnet sind. Der Einsatz ist nur unter Beachtung der dort beschriebenen Verwendungsvorschriften erlaubt. Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und Stoffe, die aus oder durch GVO erzeugt wurden (GVO‐Derivate), dürfen nicht verwendet werden.

Die Düngemittel und Bodenverbesserer müssen gemäß den spezifischen Rechtsvorschriften der EU bzw. den nationalen Vorschriften für Düngemittel verkehrsfähig sein. Für die Erfüllung und Einhaltung dieser Rechtsvorschriften – insbesondere der korrekten Kennzeichnung – sind die Hersteller bzw. Inverkehrbringer verantwortlich.