Düngemittel etc.

1 Düngemittel und Bodenverbesserer, Komposte, Mulchmaterialien, Töpfe sowie Substrate und Erden

Allgemeine und detaillierte Produktionsvorschriften für den ökologischen Landbau sind in Kapitel III, Artikel 9 und Anhang II, Teil I: Vorschriften für die Pflanzenproduktion der Verordnung (EU) 2018/848 zu finden.

Darüber hinaus müssen die in Deutschland geltenden spezifischen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Ausbringung von Düngemitteln beachtet werden, z.B. die Bioabfallverordnung.

Ergänzend zu den angeführten Maßnahmen dürfen als Düngemittel nur solche Stoffe eingesetzt werden, die im Anhang II, Verordnung (EU) 2021/1165 verzeichnet sind. Der Einsatz ist nur unter Beachtung der dort beschriebenen Verwendungsvorschriften erlaubt. Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und Stoffe, die aus oder durch GVO erzeugt wurden (GVO‐Derivate), dürfen nicht verwendet werden.

Die Düngemittel und Bodenverbesserer müssen gemäß den spezifischen Rechtsvorschriften der EU bzw. den nationalen Vorschriften für Düngemittel verkehrsfähig sein. Für die Erfüllung und Einhaltung dieser Rechtsvorschriften – insbesondere der korrekten Kennzeichnung – sind die Hersteller bzw. Inverkehrbringer verantwortlich.

In folgendem Infoblatt erhalten Sie weitergehende Informationen zur Verkehrsfähigkeit von Düngemitteln in Deutschland und der EU.