In den EU‐Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau sind die Tierfütterung in der ökologischen Tierhaltung und die Herstellung von Biofuttermitteln detailliert geregelt. Artikel 8 und 24) 1) d) der VO (EU) 2018/848 beschreiben die Grundsätze der Verarbeitung von ökologischen Futtermitteln, Anhang III der VO 2021/1165 listet die Stoffe auf, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (Teil A) und Futtermittelzusatzstoffe (Teil B) verwendet werden dürfen. Die gelisteten Produkte sind anhand ihrer Zusammensetzung auf die Einhaltung dieser Anforderungen geprüft.
Die gelisteten Produkte müssen den spezifischen Rechtsvorschriften der EU bzw. den nationalen Vorschriften für Futtermittel bzw. Futtermittelzusatzstoffe entsprechen. Für die Erfüllung und Einhaltung dieser Rechtsvorschriften – insbesondere der korrekten Kennzeichnung – sind die Inverkehrbringer verantwortlich.
Entsprechend den Anforderungen der EU‐Rechtsvorschriften für die ökologische Produktion müssen die Tiere im ökologisch geführten Betrieb mit ökologischen Futtermitteln gefüttert werden. Dabei soll das Futter so weit wie möglich aus eigener Erzeugung stammen, um den Betriebskreislauf weitgehend geschlossen zu halten. Die Fütterung im Ökolandbau soll den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere decken und dient eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung. Die Futtermittel sollen sich aus Bioerzeugnissen und natürlichen nicht landwirtschaftlichen Stoffen zusammensetzen.
Nur wenn der Landwirt nicht in der Lage ist, sich mit Futtermitteln aus ausschließlich ökologischer Erzeugung zu versorgen, dürfen konventionelle Futtermittel, die im Anhang III der VO 2021/1165 aufgeführt sind, eingesetzt werden. Der landwirtschaftliche Betrieb sollte sich mit der Kontrollstelle darüber verständigen, in welcher Form ein Nachweis zu erbringen und über den Einsatz der konventionellen Futtermittel Buch zu führen ist.
Die EU‐Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau in der aktuellen Fassung sehen nur wenige Ausnahmen für die Verwendung von (geringen) Anteilen von konventionellen Komponenten landwirtschaftlichen Ursprungs vor. Es dürfen nur noch konventionelle Gewürze, Kräuter und Melasse bei der Herstellung von Futtermitteln verwendet werden, solange diese nicht mehr als ein Prozent der Gesamtjahresfutterration einer Art ausmachen. Für Ferkel bis 35 kg und Junggeflügel gilt nach heutigem Stand bis zum 31.12.2025 eine befristete Ausnahme für konventionelle Eiweißfuttermittel bis maximal fünf Prozent der Jahresration (bezogen auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs), sofern entsprechende Eiweißkomponenten nicht in ökologischer Qualität verfügbar sind. Ab 2022 werden nur noch Futtermittel gelistet, bei denen ökologische Melasse eingesetzt wurde, da diese in ausreichender Menge zur Verfügung steht. Des Weiteren sind Spurenelement-Boli mit inertem Eisen für Bio-Raufutterverzehrer von der Listung ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Boli zum Zwecke der Milchfiebersenkung. Dies ist eine strengere Auslegung, als die EU-Ökoverordnung vorsieht.
Unter diesen Kategorien sind Futtermittel aufgeführt, die zur Futterergänzung verwendet werden können. Diese Futtermittel können nach den EU‐Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau zulässige konventionelle Komponenten enthalten. Bei für den ökologischen Landbau zertifizierten Handelsprodukten wird auf den Gebinden oder Begleitpapieren der Anteil der konventionellen Bestandteile angegeben. Diese sind bei der Rationsgestaltung ebenso zu beachten wie die Fütterungshinweise der Hersteller bzw. Inverkehrbringer.
Die Hersteller bzw. Inverkehrbringer der in der Betriebsmittelliste aufgeführten Mineralfuttermittel sichern zudem zu, dass die hier gelisteten Produkte aus Produktionsstätten stammen, in denen keine antibiotischen Leistungsförderer, Kokzidiostatika oder Histomoniaka verarbeitet werden.
Um den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere zu decken, dürfen auch Mineralstoffe und Spurenelemente in der Fütterung eingesetzt werden. Diese müssen jedoch im Anhang III der VO 2021/1165 genannt sein.
Als Futtermittelzusatzstoffe, wie beispielsweise Bindemittel und Fließhilfsstoffe, dürfen nur Produkte eingesetzt werden, die im Anhang III (Teil B) der VO 2021/1165 aufgeführt sind. Zudem ist sicherzustellen, dass die Erzeugnisse zu einem in den dort aufgeführten Kategorien genannten Zweck eingesetzt werden.
Silierzusatzstoffe werden ebenfalls im Anhang III (Teil B) aufgeführt und dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine angemessene Gärung aufgrund der Witterungsbedingungen nicht möglich ist.