Zur Beseitigung von Insekten und anderen Schädlingen in Gebäuden und sonstigen Anlagen, in denen Tiere gehalten werden, sind gemäß EU-Öko-Verordnung (EU) 2018/848 Mittel zulässig, die nach den Artikeln 9 und 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.
Verschreibungspflichtige Tierarzneiprodukte sind in der Betriebsmittelliste nicht enthalten.
Mittel gegen Parasiten sind in der Betriebsmittelliste gegliedert in die Bereiche
Mittel zur Anwendung in der Bienenhaltung
Gemäß Öko-Verordnung (EU) 2018/848 Anhang II, Teil II, Abschnitt 1.9.6.5 (Unterbringung und Haltungspraktiken) dürfen in den Bienenstöcken nur natürliche Produkte wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden.
Nach Anhang II, Teil II, Abschnitt 1.9.6.3 (Tiergesundheit) dürfen bei Befall mit Varroa destructor Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie Menthol, Thymol, Eukalyptol oder Kampfer verwendet werden. Bei ausschließlicher Anwendung der vorgenannten Stoffe entfällt die Notwendigkeit, die Bienenvölker zu isolieren, das Wachs auszutauschen und eine einjährige Umstellungsfrist einzuhalten. Zum Schutz von Rahmen, Stöcken und Waben dürfen Rodentizide (ausschließlich in Fallen) sowie geeignete Erzeugnisse und Stoffe verwendet werden, die nach den Artikeln 9 und 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.