Pflanzenschutzmittel

2 Pflanzenschutzmittel, biotechnische Maßnahmen, Mittel für den Schutz von Ernte- und Vorratsgütern, Zusatzstoffe sowie Nützlinge

Grundsätzlich sind im ökologischen Landbau vorbeugende Maßnahmen anzuwenden, um die Pflanzengesundheit zu gewährleisten. Die EU‐Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau legen hierzu fest, dass Schädlinge, Krankheiten und Unkräuter durch die ganzheitliche Anwendung z. B. folgender Maßnahmen bekämpft werden müssen:

  • Geeignete Arten‐ und Sortenwahl
  • Geeignete Fruchtfolge
  • Mechanische Bodenbearbeitung
  • Schutz von Nützlingen durch Schaffung günstiger Verhältnisse (z. B. Hecken, Nistplätze)
  • Aussetzung von natürlichen Gegenspielern
  • Abflammen von Unkrautkeimlingen

Nur dann, wenn vorbeugende Maßnahmen keine Aussicht auf Erfolg versprechen und entsprechend eine unmittelbare Bedrohung für die Kulturen besteht, dürfen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Die rechtliche Grundlage für deren Anwendung ist die neue Öko-Verordnung (EU) 2018/848, die seit dem 1. Januar 2022 die bis dahin gültige Verordnung (EG) 834/2007 ersetzt. In der ergänzenden Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 werden in Anhang I alle potenziell verwendbaren Wirkstoffe aufgeführt.

Die in Deutschland geltenden spezifischen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Pflanzenschutz und Pflanzenschutzmitteln müssen zusätzlich beachtet werden.

In Deutschland erfolgt die Zulassung der Pflanzenschutzmittel durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Das BVL führt eine Internetseite mit vielfältigen Informationen zu Pflanzenschutzmitteln (www.bvl.bund.de).

Jeder Händler und Anwender ist verpflichtet den Zulassungsstatus der Mittel selbst zu prüfen. Der Zulassungsstatus eines Pflanzenschutzmittels kann durch das BVL widerrufen werden. Über widerrufene Zulassungen und Verlängerungen informiert das BVL auf seiner Website.

Die in der Online-Suche aufgeführten zugelassenen Pflanzenschutzmittel dürfen nach deutschem Pflanzenschutzgesetz ausschließlich gemäß gesetzlich zugelassenen Anwendungsgebieten (Indikationsregelung) eingesetzt werden. Die in der vorliegenden Betriebsmittelliste aufgeführten Anwendungsgebiete basieren auf Angaben der inverkehrbringenden Firma. Sie ersetzen keinesfalls die Anwendungsvorschriften in der Produktbeilage des Pflanzenschutzmittels bzw. der Zulassungsberichte der zuständigen Behörde. Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Hersteller bzw. Inverkehrbringer.

Die Online-Suche ist im Bereich Pflanzenschutz gegliedert nach Fungiziden (inkl. weiteren Mitteln gegen Pflanzenkrankheiten), Insektiziden und Akariziden, Molluskiziden, Grundstoffen, Fallensystemen und Verwirrungstechnik, Mikroorganismen, Nützlingen sowie weiteren Produkten (beispielsweise Zusatzstoffe). Die Einteilung in Kategorien sowie die Gliederung derselben dient ausschließlich der übersichtlichen Darstellung und schnellen Auffindbarkeit betreffender Präparate für die Praxis und ist nicht nach pflanzenschutzrechtlichen Aspekten vorgenommen worden.

Grundstoffe

Als Grundstoffe (englisch: basic substances) werden Stoffe verstanden, die nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet werden, aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen sind. So können beispielsweise Stoffe, die nach Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unter die Definition des Begriffs „Lebensmittel“ fallen, als Grundstoffe zugelassen werden. Zudem können auch andere Stoffe, die unbedenklich sind und in anderen Bereichen eingesetzt werden, eine Zulassung als Grundstoff erhalten. Einen Überblick über die für die Anwendung im Ökolandbau zugelassenen Grundstoffe hat das BVL zusammengestellt. Dort finden sich auch weitere Informationen wie z.B. zur Identität der Stoffe, ggf. der Herstellung anwendungsfertiger Lösungen und den Vorschriften zur Anwendung. Zulässige Grundstoffe sind zurzeit z.B. Ackerschachtelhalm, Saccharose und Calciumhydroxid. Grundstoffe sind keine Pflanzenschutzmittel und dürfen auch nicht als solche vermarktet werden.

Zusatzstoffe

Neben Pflanzenschutzmitteln sind im Pflanzenschutzgesetz auch Zusatzstoffe geregelt. Zusatzstoffe werden z. B. Pflanzenschutzmitteln zugesetzt, um die Benetzung der Blattfläche zu verbessern. Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in die entsprechende Liste des BVL aufgenommen sind.