Pflanzenstärkungsmittel
3 Pflanzenstärkungsmittel
Pflanzenstärkungsmittel sind Stoffe, die die Widerstandskraft von Pflanzen erhöhen. Pflanzenstärkungsmittel sind verkehrsfähig, sobald sie beim BVL für die Registrierung angemeldet wurden und eine Listungsnummer zugeteilt bekommen haben. Die Listungsnummer bzw. Eintragung in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel sind Nachweise der Verkehrsfähigkeit der Produkte. Nur verkehrsfähige Produkte sind in der Betriebsmittelliste aufgeführt. Die Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel des BVL (siehe https://www.bvl.bund.de) erfolgt erst nach abschließender Prüfung durch das BVL.
Ein Nachweis der Wirksamkeit wird gesetzlich nicht verlangt. Das vereinfacht zwar das Listungsverfahren für den Antragsteller, bedeutet aber, dass die Wirksamkeit von den Behörden nicht geprüft werden kann.
Ebenso sind in der Betriebsmittelliste Pflanzenstärkungsmittel unabhängig von ihrer belegten Wirksamkeit gelistet, die überdies kein Kriterium der Beurteilung mit Blick auf die Prinzipien des ökologischen Landbaus darstellt. Eine umfassende Darstellung von Untersuchungsergebnissen im Zusammenhang mit der Anwendung von Pflanzenstärkungsmitteln findet sich auf der Internetseite www.bvl.bund.de.
Die in Deutschland verfügbaren Pflanzenstärkungsmittel unterliegen nach Auffassung der EU-Kommission nicht dem Erfordernis, in den Positivlisten Verordnung (EU) Nr. 2021/1165 bzw. Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt zu werden. Im ökologischen Landbau können demnach Pflanzenstärkungsmittel angewendet werden, die nicht in der Verordnung zu diesem Zweck genannt sind.
Im Zuge der Neuordnung des Pflanzenschutzrechts wurde die Produktgruppe der Pflanzenstärkungsmittel neu definiert. Gemäß § 2 Nr. 10 Pflanzenschutzgesetz gelten als Pflanzenstärkungsmittel nun Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen, soweit sie nicht Pflanzenschutzmittel nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen.
Das Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln ist in § 45 Pflanzenschutzgesetz geregelt. Das BVL prüft auf Antrag, ob die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen erfüllt sind, und führt die Pflanzenstärkungsmittel, deren Inverkehrbringen nicht untersagt wurde, in einer Liste. Eine monatlich aktualisierte Liste der Pflanzenstärkungsmittel findet sich auf der Internetseite des BVL (www.bvl.bund.de). Ergänzend zu dieser Liste führt das BVL eine Liste der Pflanzenstärkungsmittel, die nicht mehr verkehrsfähig sind.
Zur leichteren Auffindbarkeit wurde in der Betriebsmittelliste eine Einteilung der Pflanzenstärkungsmittel in Mittel auf anorganischer Basis, Mittel auf organischer Basis, mikrobielle sowie homöopathische Mittel vorgenommen.