Pflanzenstärkungsmittel

3 Pflanzenstärkungsmittel

Pflanzenstärkungsmittel sind Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen, soweit sie keine Pflanzenschutzmittel nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen. Das Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln ist in § 45 Pflanzenschutzgesetz geregelt. Pflanzen­stärkungsmittel sind (vorläufig) verkehrsfähig, sobald sie beim BVL für die Registrierung angemeldet wurden und eine Listungsnummer zugeteilt bekommen haben. Die Listungsnummer bzw. Eintragung in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel sind Nachweise der Verkehrsfähigkeit der Produkte. Die Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungs­mittel des BVL erfolgt erst nach abschließender Prüfung durch das BVL. Eine monatlich aktualisierte Liste der Pflanzenstärkungsmittel findet sich auf der Internetseite des BVL. Ergänzend zu dieser Liste führt das BVL eine Liste der Pflanzenstärkungsmittel, die nicht mehr verkehrsfähig sind. Nur verkehrsfähige Produkte sind in der Betriebsmittelliste aufgeführt.

Ein Nachweis der Wirksamkeit wird gesetzlich nicht verlangt. Das vereinfacht zwar das Listungsverfahren für den Antragsteller, bedeutet aber, dass die Wirksamkeit von den Behörden nicht geprüft werden kann.

In der Betriebsmittelliste sind Pflanzenstärkungsmittel unabhängig von ihrer belegten Wirksamkeit gelistet, die überdies kein Kriterium der Beurteilung mit Blick auf die Prinzipien des ökologischen Landbaus darstellt. Eine umfassende Darstellung von Untersuchungsergebnissen im Zusammenhang mit der Anwendung von Pflanzenstärkungsmitteln findet sich auf der Internetseite www.bvl.bund.de. Die in Deutschland verfügbaren Pflanzenstärkungsmittel unterliegen nach Auffassung der EU-Kommission nicht dem Erfordernis, in den Positivlisten Verordnung (EU) Nr. 2021/1165 bzw. Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt zu werden. Im ökologischen Landbau können demnach Pflanzenstärkungsmittel angewendet werden, die nicht in der Verordnung zu diesem Zweck genannt sind.